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ALLGEMEINE VERANSTALTUNGSBEDINGUNGEN (AVB)

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die LKH Arena wird durch die Campus Management GmbH (nachfolgend „CMG“ genannt), im Auftrag der Arena Lüneburger Land Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG (nachfolgend „ALB“ genannt) zur Durchführung von Veranstaltungen vermarktet. Die CMG ist berechtigt, Verträge zur Durchführung von Veranstaltungen in der LKH Arena im Namen und auf Rechnung der ALB mit Dritten, auf Grundlage der vorliegenden AVB und der dem Veranstaltungsvertrag als Anlage beigefügten „Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ abzuschließen.

1.2 Die vorliegenden AVB gelten für die Überlassung von Räumen und Flächen in und auf dem Gelände der LKH Arena (nachfolgend „Versammlungsstätte“ genannt), für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienst- und Werkleistungen bei Veranstaltungen sowie für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen und Technik.

1.3 Werden mit dem Veranstalter im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag abweichende Vereinbarungen von den vorliegenden AVB oder von den in Anlage zum Vertrag beigefügten „Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ getroffen, stehen diese unter einem Genehmigungsvorbehalt der ALB. Entsprechende Vereinbarungen sind nur rechtsverbindlich, wenn die ALB hierzu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt.

1.4 Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Vertragspartners (im folgenden Veranstalter genannt) gelten nur, wenn die CMG und die ALB sie ausdrücklich anerkannt haben.


§ 2 Vertragspartner, Veranstalter, Entscheidungsbefugter Vertreter

2.1 Vertragspartner sind die ALB, vertreten durch die CMG und der im Vertrag bezeichnete Veranstalter. Führt der Veranstalter die Veranstaltung für einen Dritten durch (z. B. als Agentur), hat er dies gegenüber der CMG offenzulegen und den Dritten schriftlich, spätestens bei Vertragsabschluss, gegenüber der CMG zu benennen. Der Veranstalter bleibt als Vertragspartner für alle Pflichten verantwortlich, die dem „Veranstalter“ nach dem Wortlaut dieser AVB obliegen. Ein Wechsel des Veranstalters oder eine unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung der Versammlungsstätte ganz oder teilweise an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der CMG.

2.2 Der Veranstalter hat der CMG vor der Veranstaltung einen mit der Leitung der Veranstaltung entscheidungsbefugten Vertreter namentlich schriftlich zu benennen, der auf Anforderung der CMG die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) wahrnimmt.
2.3 Die Pflichten, die dem Veranstalter nach diesen AVB obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen.

 

§ 3 Reservierungen, Vertragsabschluss, Vertragsergänzungen

3.1 Mündliche, elektronische oder schriftliche Reservierungen für einen bestimmten Veranstaltungstermin halten nur die Option für den späteren Vertragsabschluss offen. Sie werden nur zeitlich befristet vergeben und sind im Hinblick auf den späteren Vertragsabschluss unverbindlich. Sie enden spätestens mit Ablauf der in der Reservierung oder der im Vertrag genannten (Rücksende-) Frist. Ein Anspruch auf Verlängerung einer ablaufenden Option besteht nicht. Reservierungen und Veranstaltungs-Optionen sind nicht auf Dritte übertragbar. Die mehrmalige Durchführung einer Veranstaltung oder die mehrmalige Bereitstellung von Räumen und Flächen zu bestimmten Terminen begründen keine Rechte für die Zukunft, soweit im Vertrag hierzu keine individuelle Regelung getroffen ist.

3.2 Der Abschluss von Veranstaltungsverträgen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform mit Unterschrift beider Vertragsparteien. Übersendet die CMG noch nicht unterzeichnete Ausfertigungen eines Vertragsvorschlags an den Veranstalter, kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Veranstalter die zugesandten Vertragsexemplare unterzeichnet, sie innerhalb des im Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums an die CMG sendet und eine gegengezeichnete Ausfertigung des Vertrags zurückerhält. Das Schriftformerfordernis gilt auch als erfüllt, wenn Vertragsexemplare mittels einfacher elektronischer Signatur (bspw. eingescannte Unterschrift) oder nach Maßgabe der elektronischen Form gemäß § 126a BGB unterzeichnet werden.
3.3 Werden nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt das Schriftformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird. Mündliche Vereinbarungen sind auf gleiche Weise unverzüglich zu bestätigen. Die kurzfristige Anforderung und der Aufbau von medien- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen können auch durch Übergabeprotokoll bestätigt werden.


§ 4 Vertragsgegenstand
4.1 Gegenstand des Vertrags ist die Überlassung von Flächen und Räumen innerhalb der Versammlungsstätte, zu dem vom Veranstalter genannten Nutzungszweck, sowie die Erbringung veranstaltungsbegleitender Leistungen. Die Überlassung der Versammlungsstätte, von Veranstaltungsflächen und -räumen erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität, zu dem vom Veranstalter angegebenen Nutzungszweck. Die exakte Bezeichnung des Nutzungsobjektes, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag oder als Anlage zum Vertrag. Werden keine Angaben zu Besucherkapazitäten getroffen, kann der Veranstalter unter Darlegung seiner Veranstaltungsplanung jederzeit die bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen. Verordnungsrechtliche und hoheitliche Anordnungen zur Reduzierung von Besucherkapazitäten sind zu beachten. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass für seine Veranstaltung keinesfalls mehr als die zulässige Besucherzahl in die Versammlungsstätte eingelassen werden.
4.2 Der Veranstalter gibt der CMG mit einem Vorlauf von mindestens 20 Werktagen vor der Veranstaltung bekannt, wie viele Besucher zur Veranstaltung erwartet werden. Auf Grundlage dieser Information entscheidet die CMG, in welchem Umfang Parkplätze und Parkplatzeinweiser bereitgestellt und eingesetzt werden müssen. Die Personalkosten für die Parkplatzeinweiser trägt der Veranstalter.
4.3 Für die Nutzung allgemeiner Verkehrsflächen, Wege, Toiletten, Garderoben und Eingangsbereiche erhält der Veranstalter ein eingeschränktes Nutzungsrecht für die Dauer seiner Veranstaltung. Der Veranstalter hat insbesondere die Mitbenutzung dieser Flächen durch Dritte zu dulden. Finden in der Versammlungsstätte zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Veranstalter sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Veranstalter hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Veranstalters eingeschränkt wird.
4.4 Die in der Versammlungsstätte enthaltenen funktionalen Räumlichkeiten und Flächen, wie Werkstattbereiche, Technikräume und Büroräume sind nicht Gegenstand des Vertrags und werden dem Veranstalter nicht überlassen, soweit im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag keine abweichende Regelung getroffen ist. Dies gilt auch für alle Wand- und Gebäudeflächen sowie für Fenster, Decken und Wandflächen außerhalb der Versammlungsstätte, insbesondere im Bereich allgemeiner Verkehrsflächen und der Eingangsbereiche.
4.5 Für durch den Veranstalter, seine Beauftragten, sein Personal etc. verlorengegangene Schlüssel bzw. Zugangschips haftet der Veranstalter. Der Veranstalter wird darauf aufmerksam gemacht, dass die ausgehändigten Schlüssel und Zugangschips ggfs. zu größeren Schließkreisen gehören. Im Fall des Verlusts, behält sich die ALB den Austausch des gesamten Schließkreises zu Lasten des Veranstalters vor.


§ 5 Übergabe, pflegliche Behandlung, Rückgabe
5.1 Vor der Veranstaltung, in der Regel mit Beginn des Aufbaus, kann jede Vertragspartei die gemeinsame Begehung und Besichtigung der überlassenen Veranstaltungsbereiche sowie der Notausgänge und Rettungswege verlangen. Stellt der Veranstalter Mängel oder Beschädigungen am Vertragsgegenstand fest, sind diese der CMG unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. Beide Seiten können die Anfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind. Wird auf die Erstellung eines Übergabeprotokolls verzichtet, ist davon auszugehen, dass über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehend zum Zeitpunkt der Begehung keine erkennbaren Mängel vorhanden sind. Stellt der Veranstalter zu einem späteren Zeitpunkt Schäden fest oder verursachen er oder seine Besucher einen Schaden, ist der Veranstalter zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der CMG verpflichtet. Dem Veranstalter wird empfohlen, erkennbare Vorschäden zu fotografieren und diese der CMG möglichst vor der Veranstaltung elektronisch anzuzeigen und zu übermitteln.
5.2 Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass die an ihn überlassenen Bereiche der Versammlungsstätte inklusive der darin und darauf befindlichen Einrichtungen pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden. Alle Arten von Schäden sind unverzüglich der CMG anzuzeigen. Besteht die unmittelbare Gefahr einer Schadensausweitung, hat der Veranstalter die zur Minderung der Schadensfolgen erforderlichen Sofortmaßnahmen unverzüglich einzuleiten.
5.3 Alle für die Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbarten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. In der Versammlungsstätte verbliebene Gegenstände können zu Lasten des Veranstalters kostenpflichtig entfernt werden. Wird der Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig in geräumtem Zustand zurückgegeben, hat der Veranstalter in jedem Fall eine dem Nutzungsentgelt entsprechende Nutzungsentschädigung zu leisten. Bei besonderer Verschmutzung der Versammlungsstätte, die über das veranstaltungsbedingt übliche Maß hinausgeht, ist die ALB dem Veranstalter gegenüber berechtigt, einen Reinigungszuschlag zu erheben. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche im Fall von Beschädigungen oder verspäteter Rückgabe des Vertragsgegenstands bleibt vorbehalten. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses bei verspäteter Rückgabe ist ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.


§ 6 Nutzungsentgelte, Zahlungsbedingungen, Preisanpassungen
6.1 Das vereinbarte Entgelt, einschließlich der zu leistenden Vorauszahlungen, ergibt sich aus dem Vertrag und/oder einer dem Vertrag als Anlage beigefügten „Leistungs- und Kostenübersicht“.
6.2 Der Umfang und die vom Veranstalter zu tragenden Kosten für personelle Sicherheitsleistungen (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst, Brandsicherheitswache) hängen von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher und den veranstaltungsspezifischen Anforderungen und Risiken im Einzelfall ab. Die Festlegung des Umfangs gegebenenfalls notwendiger Sicherheitsmaßnahmen erfolgt im Zuge der Bewertung der Veranstaltung durch die CMG in Abstimmung mit den für die Sicherheit und den Brandschutz zuständigen Stellen.
6.3 Die veranstaltungsbedingten Kosten für den Bühnenstrom und der WLAN-Nutzung werden nach Verbrauch durch Zählerablesung festgestellt, nach Abschluss der Veranstaltung abgerechnet und dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Es gelten dabei die zum Zeitpunkt der Veranstaltung von der ALB GmbH an ihre Energielieferanten zu zahlenden Bezugspreise; diese sind von der ALB GmbH bzw. CMG auf Anforderung des Veranstalters nachweisbar offen zu legen.
6.4 Die sonstigen veranstaltungsbedingten Kosten für Strom- und Wärme-Energie werden nicht verbrauchsabhängig erfasst. Sie werden als Verbrauchspauschalen differenziert nach Strom und Wärme in der „Leistungs- und Kostenübersicht“ des Vertrags ausgewiesen. Sollten sich die Bezugspreise für Strom und Wärme zwischen Vertragsschluss und dem Veranstaltungszeitpunkt um mehr als 10 % verändern, haben die ALB GmbH im Falle der Preiserhöhung um mehr als 10 % und der Veranstalter, im Falle einer Preisreduzierung um mehr als 10 % einen Anspruch auf Preisanpassung um die tatsächliche prozentuale Veränderung des pauschalierten Energiekostenanteils. Das Recht auf Preisanpassung besteht nicht, wenn zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsdurchführung weniger als vier Monate liegen. Im Fall einer Preisanpassung ist die ALB GmbH bzw. CMG auf Anforderung des Veranstalters verpflichtet, die Preise zu denen Strom und Wärme nach kw/h vom Energieversorger der ALB GmbH für die LKH Arena bezogen wird, offen zu legen.
6.5 Liegen zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsdurchführung mehr als vier Monate können die angegebenen Preise für Personal-, Dienst- und Werkleistungen (insbes. Ordnungs-/Sicherheitsdienste, Reinigung, Bestuhlung, Garderobe, Gastronomie) an aktuelle Markt-Preisentwicklungen um bis zu 15% angepasst werden. Dies gilt für Erhöhungen und Senkungen gleichermaßen. Eine Erhöhung in diesem Rahmen ist nur zulässig, wenn sie nachweislich nicht auf Umstände zurückzuführen ist, welche die ALB GmbH bzw. die CMG einseitig zu vertreten hat.
6.6 Führt eine für die Veranstaltung zu erwartende Preissteigerung nach Ziffer 6.3 bis 6.5 zu einer unzumutbaren Preissteigerung des insgesamt zu zahlenden Nutzungsentgelts, werden die Vertragspartner in Nachverhandlungen zur Höhe der vom Veranstalter zu übernehmenden Kostensteigerung treten. Nachrangig steht dem Veranstalter ein Rücktrittsrecht im Fall der Unzumutbarkeit zu.
6.7 Die CMG ist ab 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn berechtigt, den zusätzlichen Aufwand für die kurzfristige Bereitstellung noch nicht beauftragter Leistungen oder für die kurzfristige Änderung bereits beauftragter Leistungen – soweit diese noch umsetzbar sind – mit einem Preisaufschlag von bis zu 20% zu versehen.
6.8 Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, sind alle Zahlungen vor der Veranstaltung nach Rechnungstellung durch den Veranstalter innerhalb von 14 Tagen auf das Konto der Betriebsgesellschaft zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist die ALB GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber Unternehmen und gewerblich handelnden Personen gemäß § 288 (5) BGB sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- € zu berechnen. Gegenüber Privatpersonen ist die Betriebsgesellschaft berechtigt, bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verlangen.
6.9 Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist die ALB GmbH bzw. die CMG berechtigt, vor der Veranstaltung angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen.


§ 7 Eintrittskartenverkauf, Besucherzahlen
7.1 Der Eintrittskartenverkauf bei öffentlichen Veranstaltungen obliegt grundsätzlich dem Veranstalter. Die CMG übernimmt in Abstimmung mit dem Veranstalter ganz oder teilweise den Eintrittskartenverkauf über das Kartenverkaufssystem Lüneburg Tickets / Tickettoaster. Der Veranstalter hat der CMG hierfür ein individualvertraglich festzulegendes Kartenkontingent für das Kartenverkaufssystem Lüneburg Tickets / Tickettoaster zur Verfügung zu stellen. Für die Übernahme des Eintrittskartenverkaufs berechnet die CMG eine individualvertraglich festzulegende Gebühr gegenüber dem Veranstalter. Für den Fall, dass der Veranstalter den Eintrittskartenverkauf selbst übernimmt, hat er der CMG ein individualvertraglich festzulegendes Kartenkontingent für den hauseigenen Kartenvorverkauf und Kartenverkauf auf dem von ihm verwendeten Kartenverkaufssystem freizuschalten.
7.2 Die Einhaltung der für die Veranstaltung festgelegten genehmigungspflichtigen Aufplanung (Bestuhlungspläne) sowie die maximal zulässigen Besucherzahlen sind wesentliche Vertragspflichten des Veranstalters. Der Veranstalter ist verpflichtet, bei öffentlichen Veranstaltungen mit Kartenvorverkauf vor Beginn des Kartenvorverkaufs den Bestuhlungsplan mit der CMG abzustimmen. Die Karten müssen entsprechend der freigegebenen Kapazitäten im jeweiligen Kartenvertriebssystem getrennt angelegt werden. Entsprechend ist beim Vertrieb von Hardtickets zu verfahren. Der Veranstalter ist vor Abstimmung dieser Punkte mit der CMG nicht berechtigt, mit dem Kartenvorverkauf für seine Veranstaltung zu beginnen. Werden keine Eintrittskarten verkauft, ist der Veranstalter aus Sicherheitsgründen auf Anforderung der CMG verpflichtet, anderweitige Vorkehrungen zur Kapazitäts- und Zugangskontrolle zu treffen.
7.3 Der CMG bzw. ALB steht das Recht zu, für jede Veranstaltung bis zu 10 Dienstplätze, insbesondere für Sanitäts-, Sicherheits- und Ordnungsdienstkräfte zu reservieren und diese den externen Diensten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.


§ 8 Vermarktung und Werbung, Sponsoren
8.1 Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Veranstalters. Werbemaßnahmen auf dem Gelände, am Gebäude oder an Wänden, Fenstern, Säulen etc. bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch die CMG oder ALB.
8.2 Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten und Einladungen ist der Veranstalter namentlich zu benennen, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis nur zwischen Veranstalter und Besucher zu Stande kommt und nicht etwa zwischen dem Besucher und der CMG.
8.3 Der Veranstalter soll bei der Bewerbung der Veranstaltung und bei Gestaltung der vorgesehenen Werbematerialien die Corporate Identity, vor allem das Logo der CMG und der LKH Arena einhalten. Der Veranstalter ist verpflichtet, bei der Gestaltung der Eintrittskarten das Logo der LKH Arena auf der Vorderseite der Karten sichtbar zu machen, unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Ziffer 8.2. Die entsprechenden Vorlagen zum Corporate Design und Logo der LKH Arena werden ausschließlich zu den Zwecken nach Satz 1 und 2 an den Veranstalter durch die CMG bereitgestellt.
8.4 Die Errichtung und Anbringung von Werbetafeln oder Plakaten durch den Veranstalter ist nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der CMG zulässig (vgl. Ziffer 8.1). Der Veranstalter trägt im Hinblick auf alle von ihm angebrachten Werbemaßnahmen in der Versammlungsstätte die Verkehrssicherungspflicht. Hierzu zählt auch die besondere Sicherungspflicht bei sturmartigen Windverhältnissen.
8.5 Der Veranstalter hält die CMG und die ALB unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.
8.6 Aufnahmen der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen zur gewerblichen Verwendung sowie deren Logos und Namen dürfen nur mit ausdrücklicher, vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch die CMG gemacht bzw. verwendet werden.
8.7 Bild- und Tonaufnahmen für Zwecke der Übertragung, Weiterverbreitung oder Aufzeichnung für alle Medien und Datenträger wie z. B. Hörfunk, Fernsehen, Internet, virtuelle und physische Speichermedien sind unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, zuvor durch die CMG schriftlich genehmigen zu lassen.
8.8 Die ALB bzw. CMG ist berechtigt, in ihrem Veranstaltungsprogramm, auf allen analogen und digitalen Werbeträgern auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht.
8.9 Die ALB bzw. CMG ist berechtigt, kostenlos zum Zweck der Vermarktung der Versammlungsstätte, Bild- und Tonaufnahmen von der Veranstaltung anzufertigen und diese zu verbreiten, sofern der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht. Es erfolgt eine vorherige Abstimmung mit dem Veranstalter.
8.10 Werbung des Veranstalters für Dritte oder Drittveranstaltungen innerhalb der Versammlungsstätte bedarf der Zustimmung durch die CMG. Der Veranstalter hat keinen Anspruch darauf, dass bestehende Eigen- und Fremdwerbung der ALB bzw. CMG abgehängt, verändert oder während der Veranstaltung eingeschränkt wird.

§ 9 Bewirtschaftung, Merchandising, Garderobe
9.1 Das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung der Versammlungsstätte bei öffentlichen Veranstaltungen steht allein dem hauseigenen Gastronomiepartner zu. Dem Veranstalter ist es mit Ausnahme der Verpflegung für Künstler nicht gestattet, selber oder über einen Dritten (Caterer) Speisen und Getränke in die Versammlungsstätte einzubringen, sofern die CMG hierzu nicht ausdrücklich die Genehmigung erteilt. Die Erteilung der Genehmigung kann von der Zahlung eines angemessenen Entgelts (Catering-Ablöse) und dem Nachweis des Vorliegens der gaststättenrechtlichen Bewilligung abhängig gemacht werden.
9.2 Veranstalter, die das Foyers für Ausstellungszwecke o.Ä. verwenden, müssen die von der CMG vorgesehenen Flächen für Verkaufsstände/ -tresen in ihrer Planung berücksichtigen. Verkaufsstände/-tresen stehen dem Veranstalter nicht zur Verfügung.
9.3 Der Veranstalter ist während seiner Veranstaltung lediglich berechtigt, sogenannte veranstaltungsbezogene Produkte wie Programmhefte und Merchandisingartikel zu vertreiben. Für die Nutzung bzw. Errichtung von Verkaufsständen, ausschließlich an von der CMG festgelegten Standorten bzw. für den Verkauf außerhalb der Verkaufsstände, hat er die vorherige schriftliche Zustimmung der CMG einzuholen, die diese gegen Zahlung einer Vergütung gegenüber der ALB erteilt.
9.4 Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben erfolgt bei öffentlichen Veranstaltungen durch den Gastronomiepartner. Der Gastronomiepartner trifft in Abstimmung mit der CMG die Entscheidung, ob oder in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird. Erfolgt die Bewirtschaftung der Garderobe, sind die Besucher durch den Veranstalter zur Abgabe der Garderobe anzuhalten. Die ortsübliche Garderobengebühr ist nach Maßgabe des ausgehängten Tarifs von den Besuchern zu entrichten. Einnahmen aus Garderobenentgelten werden zur Deckung der Bewirtschaftungskosten des Gastronomiepartners herangezogen. Für Wertgegenstände, Geld oder Schlüssel in Taschen oder abgegebener Garderobe wird keine Haftung übernommen.
9.5 Der Veranstalter kann bei nichtöffentlichen Veranstaltungen gegen Übernahme der Bewirtschaftungskosten verlangen, dass die Besuchergarderobe mit Personal besetzt wird. Beauftragt der Veranstalter keine Bewirtschaftung der Garderoben, übernimmt die CMG und die ALB keine Obhuts- und Verwahrungspflichten für abgelegte Garderobe innerhalb der allgemein zugänglichen Garderobenbereiche. Der Veranstalter trägt in diesem Fall das alleinige Haftungsrisiko für abhanden gekommene Garderobe der Besucher seiner Veranstaltung.


§ 10 Veranstaltungsbegleitende Dienst- und Werkleistungen
Veranstaltungsbegleitende Werk- und Dienstleistungen in der Versammlungsstätte, insbesondere Technische Serviceleistungen, Reinigung, FM-Dienstleistungen, Sicherheits- und Ordnungsdienste sind ausschließlich mit genehmigten Partnern der CMG und ALB durchzuführen.


§ 11 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten, GEMA/GVL
11.1 Der Veranstalter hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde-, Anzeige- und Genehmigungspflichten auf eigene Kosten zu erfüllen.
11.2 Der Veranstalter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften, insbesondere solche der Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Vorschriften der VStättVO, einzuhalten.
11.3 Für Veranstaltungen, die an Sonn- oder Feiertagen stattfinden sollen, obliegt die Beantragung von Befreiungen nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) dem Veranstalter in eigener Verantwortung. Dies gilt auch für die gewerberechtliche Festsetzung von Messen und Ausstellungen und die damit verbundenen Befreiungen. Soweit der Veranstalter beabsichtigt seine Veranstaltung an einem Sonn- oder Feiertag durchzuführen, wird ihm empfohlen vor Vertragsabschluss eine Voranfrage bei der zuständigen Behörde zu stellen. Das Genehmigungsrisiko verbleibt in jedem Fall bei dem Veranstalter. Dies gilt auch dann, wenn sich die CMG bereit erklärt, die Antragstellung für den Veranstalter zu übernehmen oder Unterlagen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten
11.4 Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern. Für alle durch den Veranstalter beauftragten Künstler ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse sowie die Entrichtung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Künstler ebenfalls alleinige Sache des Veranstalters.
11.5 Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) – bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Veranstalters. Die CMG kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA bzw. GVL, den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA bzw. GVL oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren gegenüber der GEMA bzw. GVL vom Veranstalter verlangen.
11.6 Ist der Veranstalter zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann die CMG vom Veranstalter die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA- bzw. GVL-Gebühren rechtzeitig bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung verlangen.

 

§ 12 Funknetze/W-LAN
12.1 Der Veranstalter ist nicht berechtigt ohne Zustimmung der CMG eigene Funknetzwerke oder W-LAN-Netze aufzubauen bzw. W-LAN-Access-Points in Betrieb zu nehmen. Sollten diese Netze ohne Genehmigung in Betrieb gehen, können sie ohne Vorankündigung außer Betrieb genommen werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen auf Grund von Störungen bleibt vorbehalten.
12.2 Veranstalter, die den Internetanschluss (LAN oder W-LAN) der Versammlungsstätte nutzen oder ihren Besuchern/Gästen zur Verfügung stellen, sind dafür verantwortlich, dass keine missbräuchliche Nutzung erfolgt, insbesondere durch die Verletzung von Urheberrechten, das Verbreiten oder Herunterladen von geschützten oder verbotenen Inhalten oder durch das Besuchen von Webseiten mit strafrechtlich relevanten Inhalten. Wird die CMG und/oder die ALB für Verstöße des Veranstalters, seiner Veranstaltungsbesucher, -gäste oder sonstiger „im Lager“ des Veranstalters stehender Nutzer in Anspruch genommen, ist die CMG und ALB vom Veranstalter gegenüber allen finanziellen Forderungen, einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten, freizustellen.

 

§ 13 Haftung des Veranstalters, Versicherung
13.1 Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht in der Versammlungsstätte hinsichtlich aller von ihm eingebrachten Einrichtungen, Aufbauten, Abhängungen und Ausschmückungen sowie für den gefahrlosen Ablauf seiner Veranstaltung.
13.2 Der Veranstalter hat die Versammlungsstätte in dem Zustand an die CMG zurückzugeben, indem er sie von der CMG übernommen hat. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch die Teilnehmer seiner Veranstaltung im Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
13.3 Veranstaltungsbedingte Schäden liegen in der Risikosphäre des Veranstalters, soweit sie in der Art der Veranstaltung, ihrer Teilnehmer oder in den Inhalten oder Abläufen der Veranstaltung begründet sind. Der Veranstalter haftet insoweit auch für Schäden, die durch Ausschreitungen oder infolge von Demonstrationen gegen die Veranstaltung oder durch vergleichbare durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen.
13.4 Der Umfang der Haftung des Veranstalters umfasst neben Personenschäden und Schäden an der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können.
13.5 Der Veranstalter stellt die CMG und die ALB von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, soweit diese vom Veranstalter, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von Teilnehmern oder Besuchern zu vertreten sind. Ein etwaiges Mitverschulden der CMG oder der ALB und ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist anteilig der Höhe nach zu berücksichtigen. Die Verantwortung der CMG und der ALB, für den sicheren Zustand und Unterhalt der Versammlungsstätte gemäß § 836 BGB zu sorgen, bleibt ebenfalls unberührt.
13.6 Der Veranstalter ist zum Abschluss einer deutschen Veranstalter-Haftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau der Veranstaltung verpflichtet. Die Veranstalter-Haftpflichtversicherung ist der CMG spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Die erforderlichen Mindestdeckungssummen betragen:
• für Personenschäden Euro 5.000.000,- (in Worten: fünf Millionen Euro)
• für Sachschäden einschließlich Mietsachschäden und Mietsachfolgeschäden Euro 1.000.000,- (in Worten: eine Million Euro).
Der Abschluss der Versicherung bewirkt keine Begrenzung der Haftung des Veranstalters im Verhältnis zu der CMG, der ALB oder gegenüber Dritten.
13.7 Wird der entsprechende Nachweis nicht bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn bzw. nicht mit den unter Ziffer 13.6 dieser AVB geforderten Deckungsinhalten erbracht, so ist die CMG oder ALB berechtigt, eine entsprechende Versicherung zu Lasten des Veranstalters abzuschließen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 14 Haftung der ALB oder CMG
14.1 Die verschuldensunabhängige Haftung der ALB auf Schadensersatz für verborgene Mängel (§ 536 a Absatz 1, 1. Alternative BGB) an der Versammlungsstätte und ihrer Einrichtungen bei Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit der ALB oder CMG bei Erkennbarkeit und Behebbarkeit des Mangels dieser Mangel oder die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung der Versammlungsstätte angezeigt wird.
14.2 Die ALB und CMG übernehmen keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung der vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht eine entgeltliche oder besondere Verwahrungsvereinbarung getroffen wurde. Auf Anforderung des Veranstalters gegenüber der CMG kann ein nach § 34a GewO zugelassenes Bewachungsunternehmen mit der Bewachung fremden Eigentums auf Kosten des Veranstalters beauftragt werden.
14.3 Die Haftung auf Schadenersatz für Sach- und Vermögensschäden, die ein Veranstalter auf Grund einer von der ALB oder CMG zu vertretenden Pflichtverletzung erleidet, ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Gleiches gilt im Falle einer ausdrücklichen Garantieerklärung für die zu erbringenden Leistungen durch die ALB oder CMG. Eine weitergehende Haftung der ALB oder CMG auf Schadenersatz ist, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden sowie im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), ausgeschlossen. Unter Kardinalpflichten oder wesentlichen Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.
14.4 Sind Personenschäden oder die Verletzung von Kardinalpflichten durch die ALB oder CMG zu vertreten, haften die ALB oder CMG abweichend von Ziffer 14.3 nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen auch bei einer Pflichtverletzung, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist die Schadenersatzpflicht der ALB oder CMG für Fälle einfacher Fahrlässigkeit allerdings auf den, nach Art der vertraglichen Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
14.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach den Ziffern 14.3 und 14.4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter der ALB, der CMG und der von ihnen eingesetzten Erfüllungsgehilfen.


§ 15 Stornierung, Rücktritt, außerordentliche Kündigung
15.1 Führt der Veranstalter aus einem von der CMG oder ALB nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch, so ist er verpflichtet, eine Ausfallentschädigung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leisten. Gleiches gilt, wenn der Veranstalter vom Vertrag zurücktritt oder ihn außerordentlich kündigt, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung beträgt in diesen Fällen der Höhe nach:

• bis zu 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 25%
• bis zu 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 50%
• bis zu 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn 75%
• danach 90%

der vereinbarten Nutzungsentgelte. Die Stornierung, Kündigung oder der Rücktritt bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb der genannten Fristen bei der CMG eingegangen sein. Ist der CMG oder der ALB ein höherer Schaden entstanden, so sind sie berechtigt, statt der pauschalierten Ausfallentschädigung den Schaden in entsprechender Höhe darzulegen und vom Veranstalter ersetzt zu verlangen. Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die geforderte Ausfallentschädigung.
15.2 Infolge der Veranstaltungsabsage entstandene Kosten für bereits beauftragte Leistungen Dritter (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst, Feuerwehr, Garderobenpersonal, Technik etc.) sind vom Veranstalter auf Nachweis im Einzelfall zu erstatten, sofern sie nicht in den Nutzungsentgelten gemäß 15.1 enthalten und darin aufgeführt sind.
15.3 Gelingt es der CMG, die Versammlungsstätte zu einem stornierten Termin anderweitig einem Dritten entgeltlich zu überlassen, bleibt der Schadenersatz gemäß § 15.1 und 15.2 bestehen, soweit die Überlassung an den Dritten auch zu einem anderen Veranstaltungstermin möglich war und/oder nicht den gleichen Deckungsbeitrag erbringt.
15.4 Die ALB bzw. CMG ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:
a) die vom Veranstalter zu erbringenden Zahlungen (Nutzungsentgelte, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen etc.) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind
b) der Nachweis des Abschlusses und Bestehens der vereinbarten Veranstalterhaftpflichtversicherung nicht erfolgt
c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen
d) der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck ohne die Zustimmung der CMG wesentlich geändert wird
e) der Veranstalter bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks, im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch eine „radikale, politische, religiöse oder scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird oder entsprechende Veranstaltungsinhalte aufweist
f) gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen durch den Veranstalter verstoßen wird
g) der Veranstalter seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder vertraglich übernommenen Mitteilungs-, Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber der CMG oder gegenüber Behörden oder der GEMA/GVL nicht nachkommt
h) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veranstalters eröffnet oder die Eröffnung des In-solvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde und der Veranstalter oder an seiner statt der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt

 

15.5 Macht die ALB bzw. CMG von ihrem Rücktrittsrecht aus einem der in Ziffer 15.4 genannten Gründe Gebrauch, bleibt der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte bestehen, die ALB muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
15.6 Die ALB bzw. CMG ist vor der Erklärung des Rücktritts oder einer außerordentlichen Kündigung zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegenüber dem Veranstalter verpflichtet, soweit der Veranstalter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in der Lage ist, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen.
15.7 Ist der Veranstalter eine Agentur, so steht der ALB bzw. der CMG und der Agentur ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass der Auftraggeber der Agentur den Auftrag entzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Auftraggeber von der Agentur sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag mit der CMG vollständig übernimmt und auf Verlangen der CMG angemessene Sicherheit leistet.

 

§ 16 Höhere Gewalt
16.1 Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt, nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.
16.2 Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
16.3 Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der CMG und ALB verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der CMG und ALB, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Diese können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25 % der vereinbarten Entgelte pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand, besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Zahlungs- und Leistungsplichten frei.
16.4 Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern und sonstiger Teilnehmer der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. Letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen und Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung, deren Inhalte und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
16.5 Einem Fall von höherer Gewalt gleichgestellt, ist die Unterbrechung oder erhebliche Einschränkung der Energieversorgung für die Versammlungsstätte, insbesondere durch Eingriffe in das Versorgungsnetz und durch hoheitliche Anordnungen, die außerhalb der Einflusssphäre der Betriebsgesellschaft liegen. Die Geltendmachung von
Schadensersatz und die Erstattung von Aufwendungen sind in einem solchen Fall für beide Vertragsparteien ausgeschlossen.

 

§ 17 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Veranstalter gegenüber der CMG oder ALB nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der CMG und ALB anerkannt sind.

 

§ 18 Datenverarbeitung, Datenschutz
18.1 Die ALB, vertreten durch die CMG, überlässt dem Veranstalter das im Vertrag bezeichnete Objekt zur Durchführung von Veranstaltungen und erbringt veranstaltungsbegleitende Dienstleistungen durch eigene Mitarbeiter sowie durch beauftragte Dienstleister. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der vom Veranstalter an die CMG oder ALB übermittelten personenbezogenen Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Veranstalter ist seinerseits verpflichtet, alle Betroffenen, deren Daten an die CMG oder ALB im Zuge der Planung und Durchführung der Veranstaltung übermittelt werden, über die in Ziffer 18.2 bis 18.4 bestimmten Zwecke zu informieren.
18.2 Dienstleister für veranstaltungsbegleitende Services erhalten von der CMG oder ALB, zur Erbringung ihrer Leistungen, personenbezogene Daten des Veranstalters und seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner übermittelt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder den berechtigten Interessen des Veranstalters nach Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO entspricht. Zusätzlich nutzen die CMG und ALB die Daten des Veranstalters zur gegenseitigen Information und Kommunikation vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene veranstaltungsbegleitende Angebote.
18.3 Personenbezogene Daten des Veranstalters, des Veranstaltungsleiters, seiner entscheidungsbefugten Ansprechpartner können auch zur Abstimmung des jeweiligen Sicherheitskonzepts für die Veranstaltung den zuständigen Stellen/Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, dem Ordnungsamt sowie dem Sanitäts-/ und Rettungsdienst übermittelt werden.
18.4 Die CMG und die ALB verarbeiten und speichern alle personenbezogenen Daten, die sie vom Veranstalter erhalten, solange es für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Diese Daten werden unter Beachtung steuerlicher und handelsrechtlicher Vorschriften in der Regel nach 5 Jahren von der CMG und ALB gelöscht, sofern die Geschäftsbeziehung nicht fortgesetzt wird.
18.5 Sollte ein Betroffener mit der Speicherung oder im Umgang mit seinen personenbezogenen Daten nicht einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, werden die CMG und die ALB auf eine entsprechende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Auf Wunsch erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die die CMG oder die ALB über ihn gespeichert hat.

 

§ 19 Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
19.1 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Lüneburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
19.2 Sofern der Veranstalter Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Lüneburg als Gerichtsstand vereinbart.
19.3 Sollten einzelne Klauseln dieser AVB unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung findet die gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung.

Hinweis:
Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und weiterer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechterformen. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung der jeweils anderen Geschlechter, sondern ist als geschlechtsneutral zu verstehen.

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